Hallo Tom,
es gibt einige Infos zu dem Thema von der DEUVET:
1. "Gesetzliche Grundlagedes H-Kennzeichens:
§ 23 I c StVZO, Mindestalter: 30 Jahre,
Eingangsuntersuchung nach § 21 c StVZO erforderlich,
Keine Beschränkung der Nutzung, Umschlüsselung des Typs in Schlüsselnummer "98" für Oldtimer,
Zuteilung eines in üblicher Weise aufgebauten Kennzeichens mit angehängtem H."
2. "Steuerbefreiung für Schwerbehinderte bei H-Kennzeichen (Januar 2000)
Das Halten von Kraftfahrzeugen durch Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "H ", "Bl" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis ist nach §§ 3 I, 1 I Nr. 1 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit.
Dies gilt jedoch nur auf Antrag.
Eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen wurde von der Finanzverwaltung bisher häufig abgelehnt.
Wichtig ist die Steuerbefreiung für Oldtimer mit H-Kennzeichen für die Eigentümer, die über ein Firmenfahrzeug verfügen und damit häufig kein anderweitiges Privatfahrzeug haben oder auch für Oldtimerfahrer, deren anderweitiges Privatfahrzeug durch andere mitbenutzt wird, so daß sie hierfür keine Steuerbefreiung beantragen können.
Die Ablehnung der Steuerbefreiung für Oldtimer mit H-Kennzeichen wird damit begründet, daß Fahrzeuge mit H-Kennzeichen nicht im Sinne des KraftStG gehalten werden, sondern hier die Zuteilung des Kennzeichens nach § 1 I Nr. 4 KraftStG das maßgebliche Kriterium ist.
Das Finanzgericht Hamburg hat hier die Finanzverwaltung in ihre Schranken verwiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes Hamburg werden auch Oldtimer mit H-Kennzeichen im Rechtssinne gehalten, so daß eine Steuerbefreiung für Schwerbehinderte auf Antrag auch für diese Fahrzeuge möglich ist.
Verweisen bei ablehnenden Bescheiden auf diese Entscheidung unter Angabe des Aktenzeichens.
(FG Hamburg vom 7.12.1999, AZ VII 147/99)"
3.Bleibt es bei der Eingangsuntersuchung entsprechend dem H-Kennzeichen oder muss ich künftig auch regelmäßig zur HU?
Vorgeschrieben ist nur die Eingangsuntersuchung. Regelmäßige Hauptuntersuchungen sind nicht Vorschrift. Allerdings werden Straßenverkehrsbehörden, die in der Vergangenheit eine regelmäßige Verkehrssicherheitsprüfung verlangt haben, von dieser Praxis auch künftig nicht abweichen. Der DEUVET hält die Forderung der Straßenverkehrszulassungsbehörden nach einer Verkehrssicherheitsprüfung für nicht zulässig.
4. Die neue Fahrzeugzulassungsverordnung mit einem Einstiegsalter von 30 Jahren für Rotes 07-Kennzeichen und H-Kennzeichen wurde am 10.02. im Bundesrat beschlossen. Am 29.04.2006 hat nun auch Bundesverkehrsminister Tiefensee die Verordnung unterschrieben. Sie gilt damit als verkündigt und wird am 01.03.2007 in Kraft treten.
Bevor das H-Kennzeichen eingeführt wurde – das war übrigens 1997 unter dem damaligen Verkehrsminister Matthias Wissmann – gab es Diskussionen darüber, ob die Altersgrenze nun auf 25 oder gar 35 Jahre festgelegt werden sollte. Die dann angewandte und umgesetzte 30-Jahre-Regelung war ein politischer Kompromiss, für den der DEUVET allerdings zahlreiche handfeste Argumente lieferte.
Vielleicht helfen diese Infos bei Eurer Diskussion.
(Ein Apell am Rande: Unterstützt - wo immer es möglich ist - die DEUVET!!! Sie ist trotz aller Querelen DAS Sprachrohr unseres Hobbys!!)
Gruß
Peter